AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von IT-Services

1.       § 1 Geltungsbereich, Abweichende Bedingungen des Kunden 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von IT-Services („AGB-IT-Services“) gelten für die Flexcode systems UG(nachfolgend „Flexcode“) und finden insbesondere auf die von ihr angebotenen Beratungs-, Schulungs-, Unterstützungs-, Installations-, Implementierungs-, Wartungs-, Support- und/oder Anpassungs- und Entwicklungsleistungen für Softwareprodukte (nachfolgend „IT-Services“ genannt) Anwendung.

Diese AGB-IT-Services gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, das heißt gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Als „Kunde“ wird nachfolgend jedes Unternehmen bezeichnet, welches mit Flexcode systems unter Einbeziehung dieser AGB einen Vertrag über die Erbringung von IT-Services abschließt (nachfolgend „IT-Servicevertrag“ genannt).

Für die Geschäftsbeziehung mit den Kunden von Flexcode Systems über IT-Services gelten ausschließlich die AGB von Flexcode systems sowie etwaig mit dem Kunden individualvertraglich getroffene Abreden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden – insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen – gelten nur, wenn und soweit Flexcode systems UG sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Das Schweigen von Flexcode Systems auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Sind die AGB von Flexcode Systems in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen gleicher Art zwischen dem Kunden und Flexcode systems, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Diese AGB-IT-Services gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist oder Flexcode systems nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen leistet, es sei denn, Flexcode systems hat ausdrücklich schriftlich auf die Geltung dieser AGB-IT-Services verzichtet. 

Die in diesen AGB-IT-Services in Bezug genommenen Dokumente, insbesondere die Leistungsbeschreibung und/oder das Angebot von Flexcode systems zur Ausführung der konkreten IT-Services, sind integrale Bestandteile des zwischen den Parteien geschlossenen IT-Servicevertrages. Bezugnahmen auf Dokumente betreffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die jeweils geltende Fassung der Dokumente.

Ohne ausdrückliche Regelung im IT-Servicevertrag erbringt Flexcode systems die IT-Services für den Kunden als Unterstützungsleistung auf dienstvertraglicher Basis im Sinne der §§ 611 ff. BGB, ohne einen konkreten Leistungserfolg zu schulden.

Wenn und sofern Flexcode systems für die Erbringung der IT-Services einen konkreten Leistungserfolg im IT-Servicevertrag vereinbart hat, z.B. für die Erstellung von kundenindividueller Software und/oder im Rahmen einer Softwareimplementierung, gelten ergänzend die im Anschluss an diese AGB-IT-Services unter B. abgedruckten „Zusatzbedingungen für werkvertragliche IT-Services“.

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(2.1) Die Angebote von Flexcode systems erfolgen freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie wurden als verbindlich gekennzeichnet. Erteilt der Kunde auf der Grundlage der freibleibenden Angebote einen Auftrag, so kommt ein Vertragsschluss – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch Flexcode systems zustande (ausreichend auch per E-Mail oder Telefax), sofern der Kunde eine solche wünscht. In allen anderen Fällen erfolgt der Vertragsschluss durch Ausführung der Lieferung/Leistung. Sofern eine Auftragsbestätigung durch Flexcode systems erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der IT-Services sowie die Lieferzeit, allein diese maßgebend. 

(2.2) Gegenstand des IT-Servicevertrages sind die im Angebot oder in einer separaten Leistungs-beschreibung oder Service Level Agreement spezifizierten IT-Services, nicht ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg. Flexcode systems erbringt die IT-Services unter Anwendung der bei Leistungserbringung allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der vereinbarten Anforderungen.

(2.3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe des finalen Arbeitsergebnisses, ist Flexcode systems nicht verpflichtet, den Kunden auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

(2.4) Soweit Flexcode systems Ergebnisse im Rahmen der Leistungserbringung schriftlich darzustellen hat, ist allein diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Flexcode systems sind nur dann verbindlich, wenn sie von Flexcode systems schriftlich bestätigt werden. Soweit Flexcode systems Erklärungen und Auskünfte außerhalb des erteilten Auftrags abgibt, sind diese stets unverbindlich.

(2.5) Eine Garantie gilt nur dann als von Flexcode systems übernommen, wenn Flexcode systems schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat.

(2.6) Von Dritten auf Verlangen oder Veranlassung des Kunden oder vom Kunden selbst gelieferte Daten sind ausschließlich vom Kunden zu verantworten und werden ohne ausdrücklichen Auftrag nur auf Plausibilität überprüft und von Flexcode systems nicht validiert. Die aus den IT-Services von Flexcode systems abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln der Technik.

(2.7) Sofern nicht anders schriftlich oder in Textform vereinbart, können Flexcode systems sich nach eigenem Ermessen zur Auftragsdurchführung sachkundiger Unterauftragnehmer bedienen.

(2.8) Etwaige Änderungsverlangen des Kunden hinsichtlich der vertraglich vereinbarten IT-Services wird Flexcode systems prüfen und nach eigenem Ermessen Rechnung tragen, sofern dies im Rahmen der Kapazitäten und im Rahmen der Aufwands- und Zeitplanung möglich ist. Sofern sich solche Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, vereinbaren die Parteien eine Anpassung des Vertrages, insbesondere Vergütung und Leistungszeit/-fristen betreffend. Sofern hierüber keine Einigung gefunden wird, ist Flexcode systems zur Erbringung des Änderungsverlangens des Kunden bzgl. der vereinbarten IT-Services nicht verpflichtet.

(2.9) Soweit Flexcode systems im Rahmen der IT-Services die Wartung bzw. den Support für eine Software schuldet und im IT-Servicevertag keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gilt Folgendes: 

Flexcode systems ist nicht verpflichtet, eine laufende Anpassung der Software an sich ändernde rechtliche Rahmenbedingungen (d. h. zwingende Gesetze, Rechtsverordnungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen) oder aufgrund sich ändernder Anforderungen in der Sphäre des Kunden vorzunehmen.

Die von Flexcode systems ggf. im Rahmen der Wartung bzw. des Supports zur Verfügung zu stellenden Patches / Updates / Upgrades / Releases werden dem Kunden in Form des Objektcodes nach billigem Ermessen von Flexcode systems (i) als Download in elektronischer Form über das Internet oder (ii) auf einem marktüblichen Datenträger überlassen, sobald Flexcode systems oder der jeweilige Hersteller diese freigegeben hat. Die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation der Patches/Updates/Upgrades/Releases obliegt dem Kunden. Für die Installation sind die in der Produktbeschreibung und/oder Anwendungsdokumentation des Herstellers beschriebenen Installationshinweise, insb. die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss, zu beachten.

§ 3 Leistungszeiten, Servicezeit, Verzug, Reaktions- und Lösungszeiten

(3.1) Verbindliche Leistungstermine und -zeiten müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn Flexcode systems ein solches ausdrücklich schriftlich bestätigt hat oder die rechtlichen Voraussetzungen für ein Fixgeschäft gegeben sind.

(3.2) Soweit nicht anders vereinbart, ist Flexcode systems zur Durchführung der jeweils beauftragten IT-Services nur während der Servicezeiten (Mo-Do. 9-17 Uhr, Fr. 9-14.30 Uhr, außer an den an den Feiertagen am Sitz von Flexcode systems sowie zwischen den Tagen vom einschließlich 24.12. bis einschließlich 31.12.) verpflichtet (nachfolgend „Servicezeit“ genannt). IT-Services, die außerhalb der Servicezeit ausgeführt werden, werden zzgl. angemessener Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit je angefangener Stunde je Mitarbeiter vergütet. Von einer Angemessenheit ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die entsprechenden Zuschläge aus tarifvertraglichen oder anderen anwendbaren betrieblichen Regelungen ergeben, was Flexcode systems, sofern ein Rückgriff auf tarifvertragliche oder anderweitig betrieblich geregelte Sätze erfolgt, dem Kunden auf Anfrage in geeigneter Form nachzuweisen hat.

(3.3) Sind für die Erbringung der IT-Services von Flexcode systems keine bestimmten Termine, sondern ist eine Frist vereinbart, beginnt diese nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen geleistet sind, für die Leistungserbringung erforderliche Informationen erteilt wurden, etc. Entsprechendes gilt für Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch Flexcode systems.

(3.4) Gerät Flexcode systems in Leistungsverzug, muss der Kunde Flexcode systems zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Arbeitstagen (unter „Arbeitstage“ sind Montag – Freitag mit Ausnahme von Feiertagen am Sitz von Flexcode systems zu verstehen) zur Leistung setzen, soweit dies nicht im Einzelfall unangemessen ist. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung - gleich aus welchem Grunde - nur nach Maßgabe dieses § 3 und § 9. Flexcode systems gerät nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen Flexcode systems gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist. 

(3.5) Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und Flexcode systems notwendig. Beide Seiten werden sich daher über alle Umstände aus ihrer jeweiligen Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch Flexcode systems haben können. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung für IT-Projekte verbleibt beim Kunden. Davon unabhängig ist Flexcode systems jedoch für die vertragsgemäße Erbringung der von Flexcode systems geschuldeten IT-Services verantwortlich.

(3.6) Sind im IT-Servicevertrag verbindliche Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten vereinbart, so gelten ergänzend nachfolgende Regelungen:

Reaktionszeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen mit der Ausführung der IT-Services begonnen wird (z. B. mit der Behebung einer Störung). Der Zeitraum startet mit dem Zugang der entsprechenden Meldung bei Flexcode systems bzw. dem Eintritt eines vereinbarten Ereignisses innerhalb der Servicezeit und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeit. Geht eine Meldung oder tritt ein vereinbartes Ereignis außerhalb der vereinbarten Servicezeit ein, beginnt die Reaktionszeit mit Beginn der nächsten Servicezeit.

Lösungszeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen Flexcode systems sich bemüht, eine Störung oder einen sonstigen Arbeitsauftrag, im Bedarfsfalle auch durch zumutbare Umgehungslösungen, im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten von Flexcode systems abschließend zu bearbeiten. Lösungszeiten laufen ausschließlich während der vereinbarten Servicezeit. Bei Lösungszeiten werden solche Zeiten nicht berücksichtigt, die trotz angemessener Anstrengungen durch Flexcode systems zu Verzögerungen in der Leistungserbringung führen, wie etwa: ausstehende Mitwirkungshandlungen des Kunden, Lieferzeiten zu notwendigen Ersatzteilen (soweit keine Vorratslagerung ausdrücklich vereinbart wurde) und soweit Hersteller-Bugfixes zu Hard-/Software erforderlich sind, die Zeiten bis zur entsprechenden Beistellung durch den Hersteller. Auch in diesen vorgenannten Fällen wird Flexcode systems nach Kräften solche Interimsmaßnahmen aufzeigen, die etwaige Beeinträchtigungen des Kunden möglichst geringhalten.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(4.1) Der Kunde hat Flexcode systems eine Kontaktperson als zentralen Ansprechpartner in allen Projektbelangen für den vereinbarten Leistungszeitraum zu benennen, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann und für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung steht. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien möglichst im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.

(4.2) Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der IT-Services erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für Flexcode systems unentgeltlich erbracht werden.

(4.3) Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass Mitarbeiter des Kunden, die Flexcode systems bei der Leistungserbringung unterstützen, zu den vereinbarten Zeiten verfügbar sind. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, um die ihnen zugeteilten Aufgaben zu erfüllen.

(4.4) Der Kunde ist verpflichtet, Flexcode systems im Rahmen der Leistungserbringung angemessen zu unterstützen und insbesondere sämtliche Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die für Flexcode systems zur ordnungsgemäßen Erbringung der IT-Services erforderlich sind. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Kunde insbesondere 

a) Flexcode systems alle für die Ausführung der IT-Services notwendigen Unterlagen und weiteren Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen; 
b) Flexcode systems alle Vorgänge und Umstände zur Kenntnis bringen, die für die Ausführung der IT-Services von Bedeutung sein können; dies gilt auch für die Unterlagen, Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Flexcode systems bekannt werden;
c) auf Verlangen von Flexcode systems die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren In-formationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von Flexcode systems vorgegebenen schriftlichen Erklärung bestätigen;
d) ihm obliegende Entscheidungen über Durchführung und Inhalt von IT-Services unverzüglich treffen und Flexcode systems mitteilen sowie Änderungsvorschläge von Flexcode systems unverzüglich prüfen;
e) über die aus seiner Sphäre stammenden rechtlichen Rahmenbedingungen unverzüglich informieren, soweit sich daraus spezifische Anforderungen an die Erbringung der IT-Services ergeben;
f) Flexcode systems im Rahmen der Leistungserbringung und im angemessenen Umfang bei Bedarf Räume und Arbeitsplätze zur Verfügung stellen;
g) den Mitarbeitern von Flexcode systems (während der normalen Bürozeiten des Kunden) einen Remote-Zugang zu den Rechnern des Kunden zur Leistungserbringung gewähren (Remote-Zugriff). 
h) Weitere Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden sind ggf. im Angebot oder einer separaten Leistungsbeschreibung geregelt.

(4.5) Solange Mitwirkungsleistungen des Kunden nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist Flexcode systems von der Flexcode systems betreffenden Leistungspflicht ganz oder teilweise insoweit befreit, wie Flexcode systems auf die jeweilige Mitwirkung oder Beistellung angewiesen ist. Flexcode systems ist nicht verantwortlich für Leistungsstörungen, die durch die nicht vertragsgemäße Erbringung von Mitwirkungsleistungen durch den Kunden entstehen. Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungsleistungen entstehender Mehraufwand von Flexcode systems kann von Flexcode systems gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt werden. Ggf. weitergehende Ansprüche von Flexcode systems bleiben unberührt.

(4.6) Die vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungsleistungen stellen eine echte vertragliche Verpflichtung gegenüber Flexcode systems und nicht nur eine Obliegenheit dar. Erbringt der Kunde die von ihm zu erbringenden Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß und hat dies Auswirkungen auf die von Flexcode systems zu erbringenden IT-Services, ist Flexcode systems von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen IT-Services befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Flexcode systems hierdurch entstehende Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Abschluss und Fertigstellungen der IT-Services, Leistungsstörungen und Ausschluss der Gewährleistung

(5.1) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird Flexcode systems dem Kunden die Fertigstellung der IT-Services mitteilen. Eine solche Mitteilung liegt auch in der Übermittlung eines etwaig vereinbarten Leistungsergebnisses, Berichts, Stellungnahme, Nachrichten über ein Ticketsystem, etc. Die IT-Services gelten damit als erbracht und durchgeführt.

(5.2) Der Kunde hat Flexcode systems unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn er erkennt, dass eine Leistung von Flexcode systems nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Er hat dabei die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung gegenüber Flexcode systems so detailliert wie möglich zu spezifizieren.

(5.3) Soweit die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung von Flexcode systems zu vertreten und der Kunde seiner Informationspflicht gemäß § 5.2 nachgekommen ist, ist Flexcode systems zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der Leistung möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten für Flexcode systems verbunden ist.

(5.4) Soweit eine Nachholung der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist bzw. von Flexcode systems wegen unverhältnismäßiger Kosten abgelehnt wird oder aus von Flexcode systems zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt, ist der Kunde berechtigt, den IT-Servicevertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat Flexcode systems Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten IT-Services. Der Anspruch auf Vergütung entfällt jedoch für solche IT-Services, die für den Kunden in Folge der Kündigung ohne Interesse sind. Der Kunde hat Flexcode systems binnen zwei (2) Wochen nach Zugang der Kündigung substantiiert schriftlich darzulegen, auf welche IT-Services dies zutrifft.

(5.5) Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Flexcode systems sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(5.6) Die Ansprüche wegen Leistungsstörungen verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Vorstehende Verjährungs-frist gilt nicht bei Leistungsstörungen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Flexcode systems sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 

(5.7) Erbringt Flexcode systems IT-Services bei der Ermittlung oder Beseitigung mitgeteilter/behaupteter Leistungsstörungen, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so ist Flexcode systems berechtigt, von dem Kunden eine angemessene Vergütung nach Aufwand zu verlangen, wenn der Kunde das Nichtvorliegen der Leistungsstörung mindestens grob fahrlässig verkannt hat.

(5.8) Sofern es sich bei der Leistungsstörung um eine Verletzung von Schutzrechten Dritter handelt, findet § 10 Anwendung.

(5.9) Die Anerkennung von Pflichtverletzungen bedarf stets der Schriftform.

(5.10) Soweit der Kunde einen eigenen administrativen Zugang zur vertragsgegenständlichen Software erhält, übernimmt Flexcode systems keine Gewährleistung und Haftung für etwaige, über die Nutzung dieses administrativen Zugangs verursachte Fehlfunktionen der Software. Der vorstehende Gewährleistungs- und Haftungsausschluss gilt jedoch nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die aufgetretene Fehlfunktion der Software in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung des administrativen Zugangs durch den Kunden steht.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen

(6.1) Die Vergütung für die erbrachten IT-Services ergibt sich aus dem IT-Servicevertrag. Sofern darin keine anderweitige Regelung getroffen ist, schuldet der Kunde eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preisliste von Flexcode systems. Bei Aufwandsvergütung ist Flexcode systems berechtigt, diese nach Leistungserbringung, auch bei Teilleistungen, mindestens monatlich nachträglich fällig zu stellen und zur Abrechnung zu bringen. Sofern keine Vereinbarung über eine Vergütung getroffen wurde, hat Flexcode systems Anspruch auf die für die erbrachten IT-Services branchenübliche Vergütung, es sei denn, bestimmte IT-Services wurden ausdrücklich als kostenfrei vereinbart.

(6.2) Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart und im IT-Servicevertrag nichts Abweichendes geregelt, gilt zudem Folgendes: 

• Reisekosten, Materialkosten, Spesen und/oder sonstige Nebenkosten sind nicht in den Tagessätzen enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der Mitarbeiter von Flexcode systems werden wie Arbeitszeiten vergütet. Flexcode systems muss sich jedoch das anrechnen lassen, was Flexcode systems durch die Nichterbringung der IT-Services erspart oder durch anderweitige Verwendung der IT-Services erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben. 

• Die Tagessätze decken eine Arbeitszeit von acht (8) Stunden ab und die Abrechnung erfolgt auf Halbstundenbasis. Ein darüberhinausgehender Arbeitsaufwand pro Tag wird anteilig pro rata abgerechnet. Bei Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie bei Leistungserbringung außerhalb der Servicezeit werden die vereinbarten Zuschläge hinzugerechnet. Die An- und Abfahrtszeiten der Mitarbeiter von Flexcode systems zum Geschäftssitz des Kunden sowie IT-Services, die Flexcode systems an anderen Orten nach Aufforderung des Kunden erbringt, werden von Flexcode systems für die Reisezeit der jeweiligen Mitarbeiter mit dem vereinbarten Tagessatz berechnet.

• Soweit Flexcode systems dem Kunden Aufwands-/ Stundennachweise vorlegt, wird dieser diese unverzüglich prüfen und zum Zeichen des Einverständnisses spätestens innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Zugang abzeichnen und damit freigeben. Ist der Kunde mit den vorgelegten Nachweisen nicht einverstanden, wird er etwaige Bedenken gegen die Nachweise innerhalb dieser Frist detailliert schriftlich darlegen. Die Parteien werden dann unverzüglich versuchen, eine Klärung herbeizuführen. Soweit der Kunde innerhalb der vorstehenden Frist keine Bedenken gegen die Nachweise mitteilt, gelten die Aufwands-/Stundennachweise als genehmigt, wenn und soweit Flexcode systems in den Nachweisen auf die Genehmigungsfiktion hingewiesen hat.

(6.3) Alle Preise von Flexcode systems verstehen sich grundsätzlich in EURO zuzüglich vom Kunden zu tragender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preise sowie Preiszuschläge werden nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preisliste von Flexcode systems ermittelt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(6.4) Flexcode systems ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB, gerichtlich überprüfbar nach § 315 Abs. 3 BGB) berechtigt, die Preise für die IT-Services einseitig im Falle der Erhöhung von Herstellungs-, Material- und/oder Beschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zolländerung, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten der vertraglich vereinbarten IT-Services unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und um mehr als 5% erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung mehr als 2 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung/Leistung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund des vorgenannten Preisanpassungsrechtes von Flexcode systems 25% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung der erhöhten Vergütung geltend machen.

(6.5) Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, ist Flexcode systems im Falle einer voraussichtlichen Ausführungsdauer von mehr als 90 Tagen berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 1/3 der vereinbarten Netto-Gesamtvergütung bei Vertragsabschluss zuzüglich Umsatzsteuer zu verlangen.

(6.6) Die Rechnungen von Flexcode systems sind zahlbar binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug (z.B. Skonto), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges bei Flexcode systems oder der Gutschrift auf dem Konto von Flexcode systems.

(6.7) Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Nutzungsrechte, Weitergabe von Arbeitsergebnissen, Quellcode

(7.1) Alle vertraglich vereinbarten IT-Services und Arbeitsergebnisse von Flexcode systems sind ausschließlich für den Kunden und zur Verwendung für die im IT-Servicevertrag festgelegten Zwecke bestimmt.

(7.2) Flexcode systems bleibt Inhaber aller Arbeitsergebnisse, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z. B. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht, geschützt sind oder geschützt werden können und Flexcode systems zum Zeitpunkt des Abschlusses des IT-Servicevertrags zustehen oder von Flexcode systems (oder von Dritten im Auftrag von Flexcode systems) nach Abschluss des IT-Servicevertrags erstellt werden (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“ genannt). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiter-entwicklungen der Arbeitsergebnisse.

(7.3) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt Flexcode systems dem Kunden, an den unter dem IT-Servicevertrag speziell für den Kunden erstellten und als solche im Angebot oder in einer separaten Leistungsbeschreibung gekennzeichneten Arbeitsergebnissen ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares Recht ein, diese Arbeitsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des IT-Servicevertrags ergibt. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf eine Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland sowie auf das zwischen den Parteien ggf. zusätzlich vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Arbeitsergebnisse verwendet werden sollen. Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt, gilt folgendes: Das nicht-ausschließliche Recht des Kunden bezieht sich auf den Objektcode des Entwicklungsergebnisses sowie die Anwenderdokumentation. Soweit im IT-Servicevertrag keine abweichende Reglung getroffen ist, werden dem Kunden am Quellcode der Software keine Rechte eingeräumt; zudem ist eine Herausgabe des Quellcodes nicht geschuldet. 

(7.4) Die Weitergabe von Arbeitsergebnissen (oder Auszügen von Arbeitsergebnissen – sei es im Entwurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden von Flexcode systems für den Kunden an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung von Flexcode systems, es sei denn, (i) aus dem Zweck des IT-Servicevertrags ergibt sich bereits die Einwilligung zur Weitergabe oder Information oder (ii) der Kunde ist zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet.

(7.5) Soweit die Arbeitsergebnisse Standardsoftware eines Dritten (nachfolgend „Drittsoftware“ genannt) beinhalten, gelten für die Nutzung dieser Drittsoftware vorrangig die entsprechenden Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen Lizenzbedingungen vollumfänglich und jederzeit einzuhalten. Dem Angebot von Flexcode systems sind die für die jeweilige Drittsoftware geltenden Lizenzbedingungen entweder beigefügt oder Flexcode systems verweist im Angebot auf die Webseite des Softwareherstellers, über die der Kunde die Lizenzbedingungen einsehen und herunterladen kann. Für die Nutzung einer Drittsoftware kann es zudem erforderlich sein, dass der Kunde beim Installationsvorgang seine Zustimmung zur Geltung der Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers erklären muss. Soweit der Kunde Flexcode systems gemäß gesonderter Beauftragung mit der Installation der Drittsoftware beauftragt hat, ist Flexcode systems vom Kunden bevollmächtigt, im Namen des Kunden eine solche Zustimmungserklärung abzugeben und den Kunden hierdurch zur Einhaltung der Lizenzbedingungen gegenüber dem Softwarehersteller verbindlich zu verpflichten.

(7.6) Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt, gilt folgendes: Der Kunde erhält keine Rechte zur Bearbeitung der Software und darf Bearbeitungen nur dann durchführen, soweit dies durch zwingende Gesetze ausdrücklich erlaubt oder vertraglich vereinbart ist. Flexcode systems weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf der Software führen können. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn Flexcode systems nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

(7.7) Urhebervermerke, Seriennummern, Versionsnummern, Markenzeichen oder sonstige Identifikationsmerkmale der Software dürfen in keinem Fall geändert oder entfernt werden. Gleiches gilt für die Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

§ 8 Exportkontrollvorschriften

Die Parteien sind sich bewusst, dass Software Exportbeschränkungen unterliegen kann, die durch den Kunden zu beachten sind. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, diese Software in Länder, die nach deutschem Recht oder EU-Recht sowie nach sonstigem, anwendbaren nationalem Recht auf einer Embargoliste genannt sind, zu exportieren.


§ 9 Haftung, Ausschluss und Begrenzung der Haftung

(9.1) Flexcode systems haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für Schäden, die eine Ersatzpflicht nach § 1 ProdHaftG begründen. 

(9.2) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Flexcode systems nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des IT-Servicevertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. § 9.1 bleibt unberührt. 

(9.3) Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch Flexcode systems ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist der Schaden, den Flexcode systems bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder den Flexcode systems bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der IT-Services typischerweise zu erwarten sind. § 9.1 bleibt unberührt.

(9.4) Die Haftung von Flexcode systems ist in den Fällen von § 893 auf EUR 5.000,00 pro Schadensfall beschränkt. Falls nach Auffassung des Kunden das voraussehbare Vertragsrisiko diesen Haftungshöchstbetrag nicht nur unerheblich übersteigt, ist Flexcode systems bereit, gegen entsprechende Vergütung für die Risikoübernahme eine angemessene höhere Haftungssumme zu vereinbaren, vorausgesetzt, dass hierfür Versicherungsschutz vereinbart werden kann.

(9.5) Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet Flexcode systems nur, soweit Flexcode systems die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung von Flexcode systems für die einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist im vorstehenden Fall der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

(9.6) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem IT-Servicevertrag Ansprüche gegen Flexcode systems aus einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung von wesentlichen Vertragspflichten (§ 9.3) von Flexcode systems her, gilt der in § 9.4 bestimmte Haftungshöchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. Die Haftungshöchstsumme steht dem Kunden und den anderen Anspruchstellern nur gemeinschaftlich und einmalig zur Verfügung (Gesamtgläubiger, § 428 BGB). § 334 BGB gilt entsprechend.

(9.7) Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, Vertreter und Organe von Flexcode systems.

(9.8) Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden verjähren innerhalb von einem (1) Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Flexcode systems bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von Flexcode systems beruhen.

§ 10 Schutzrechte Dritter

(10.1) Flexcode systems trägt dafür Sorge, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der von Flexcode systems unter dem IT-Servicevertrag erstellten Arbeitsergebnisse durch den Kunden behindern, einschränken oder ausschließen. Sollten dennoch Dritte berechtigte Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte geltend machen und dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt werden, haftet Flexcode systems gegenüber dem Kunden wie folgt, wenn und soweit Flexcode systems diesbezüglich ein Verschulden vorzuwerfen ist: 

(10.2) Flexcode systems ist lediglich verpflichtet, die IT-Services sowie die erzielten Arbeitsergebnisse frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter zu liefern, welche (i) die vertragsgemäße Nutzung der IT-Services bzw. der Arbeitsergebnisse behindern, einschränken oder ausschließen, (ii) die auf gewerblichen Schutzrechten oder anderem geistigen Eigentum beruhen und (iii) die Flexcode systems bei Vertragsabschluss kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, vorausgesetzt, das Recht oder der Anspruch beruht auf gewerblichen Schutzrechten oder anderem geistigen Eigentum 

a) nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern der Kunde von Flexcode systems dort seinen Sitz oder seine Niederlassung hat; oder
b) nach dem Recht eines Drittlandes nur dann, sofern Flexcode systems mit dem Kunden ausdrücklich schriftlich die Verwendung der IT-Services von Flexcode systems und Arbeitsergebnisse in diesem Drittland vereinbart haben. 

(10.3) Sofern ein Dritter gegenüber den Kunden von Flexcode systems berechtigte Ansprüche an vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen gemäß vorstehendem § 10.1 erhebt, haftet Flexcode systems gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 8.8 bestimmten Frist wie folgt:

a) Flexcode systems wird nach der Wahl von Flexcode systems zunächst versuchen, auf Kosten von Flexcode systems für die betreffenden Arbeitsergebnisse entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken oder die Arbeitsergebnisse so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist Flexcode systems dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu, die sich jedoch nach diesen AGB-IT-Services richten.
b) Der Kunde ist verpflichtet, Flexcode systems über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu informieren, eine Verletzung nicht anzuerkennen und Flexcode systems alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten. Stellt der Kunde die Nutzung der IT-Services bzw. der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Wird der Kunde in Folge der Benutzung der IT-Services bzw. der Arbeitsergebnisse von Dritten wegen Schutz-rechtsverletzungen angegriffen, verpflichtet sich der Kunde, Flexcode systems hiervon unverzüglich zu unterrichten und Flexcode systems sowie ggf. betroffenen Vorlieferanten von Flexcode systems (z. B. Softwarehersteller, von dem Flexcode systems Drittsoftware bezogen hat) Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Kunde hat Flexcode systems und ggf. die Vorlieferanten von Flexcode systems bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht zu unterstützen. Der Kunde hat Handlungen zu unterlassen, die die Rechtsposition von Flexcode systems oder der Vorlieferanten von Flexcode systems beeinträchtigen könnten.

(10.4) Die Verpflichtung von Flexcode systems nach § 10.2 und § 10.3 erstreckt sich nicht auf Fälle,

a) in denen die Schutzrechtsverletzung sich daraus ergibt, dass Flexcode systems die Arbeitsergebnisse nach Informationen oder sonstigen Angaben ausgerichtet hat, die Flexcode systems der Kunde zur Verfügung gestellt oder vorgegeben hat, oder
b) in denen die Schutzrechtsverletzung durch eine von Flexcode systems nicht voraussehbare Anwendung durch den Kunden oder dadurch verursacht wird, dass die Arbeitsergebnisse vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Flexcode systems gelieferten Produkten oder erbrachten IT-Services vermischt oder ein-gesetzt werden, oder
c) in denen die Schutzrechtsverletzung durch eine Verwendung der Lieferungen oder IT-Services in einem nicht vereinbarten Einsatz- und Nutzungsumfeld verursacht wird.

(10.5) Die Haftung von Flexcode systems nach § 11 bleibt unberührt.

§ 11 Geheimhaltung, Datenschutz

(11.1) Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der geschäftlichen Beziehungen mit Flexcode systems zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über das Unternehmen Flexcode systems beinhalten, sofern Flexcode systems die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat (nachfolgend insgesamt vertrauliche Informationen). Der Kunde wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit Flexcode systems sowie der hierauf beruhenden Einzelverträge verwenden.

(11.2) Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Kunden an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Flexcode systems.

(11.3) Die Geheimhaltungspflicht gemäß obigem § 11.1 besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information nachweislich:

a) ohne Zutun des Kunden allgemein bekannt sind oder werden oder
b) dem Kunden bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
c) von dem Kunden ohne Zutun von Flexcode systems und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder
d) aufgrund zwingender gesetzlicher Vor-schriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.

§ 5 GeschGehG bleibt unberührt.

(11.4) Der Kunde ist für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Datenschutz-bestimmungen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter und der sonstigen Betroffenen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Flexcode systems verantwortlich. Flexcode systems wird die personenbezogenen Daten des Kunden nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten.

(11.5) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten unter Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).

(11.6) Im Hinblick auf personenbezogene Daten des Kunden wird Flexcode systems die einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen wahren. Personenbezogene Daten des Kunden werden von Flexcode systems erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des IT-Servicevertrags mit dem Kunden erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Kunden erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Kunde eingewilligt hat. Dem Kunden ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kontaktdaten der Ansprechpartner des Kunden (Name, E-Mail-Adressen, etc.) auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erforderlich ist. Flexcode systems ist insbesondere berechtigt, die Daten an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages (z.B. für Lieferung, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSG-VO erforderlich ist. Flexcode systems wird diese Daten ferner ggf. auch zum Zwecke der Forderungsdurch-setzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten.


(11.7) Soweit Flexcode systems im Rahmen der Erfüllung des IT-Servicevertrages personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird Flexcode systems die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung oder anderer schriftlicher Weisungen des Kun-den und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung werden die Parteien in einer gesonderten „Vereinbarung über eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag“ festlegen. Diese geht in ihrem Anwendungsbereich den Regelungen dieser AGB-IT-Services vor.

§ 12 Selbstbelieferungsvorbehalt, Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen 

(12.1) Erhält Flexcode systems aus von Flexcode systems nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung der von Flexcode systems geschuldeten Leistung dafür erforderliche IT-Services der Subunternehmer von Flexcode systems trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsabschluss mit dem Kunden nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt ein, so wird Flexcode systems die Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Text-form informieren. In diesem Fall ist Flexcode systems berechtigt, die IT-Services um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit Flexcode systems der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Fälle Höherer Gewalt sind insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, behördliche Eingriffe, Epidemien und Pandemien sowie deren unvorhersehbare Auswirkungen, Energie- und Roh-stoffknappheit, Cyberangriffe, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen - z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden - und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von Flexcode systems schuldhaft herbeigeführt worden sind.

(12.2) Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach § 12.1 überschritten, ist der Kunde nur dann berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag zu kündigen, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist und das Ereignis nach § 12.1. bereits länger als 2 Monate andauert. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, bis dahin erbrachte IT-Services nach Maßgabe des insoweit Vereinbarten zu vergüten.

§ 13 Laufzeit und Kündigung, Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(13.1) Ist die Dauer des IT-Servicevertrages weder vereinbart noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der IT-Services zu entnehmen, kann dieser von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im IT-Servicevertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im IT-Servicevertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. Zudem kann der IT-Servicevertrag von jeder Partei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 314 i. V. m. § 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund hat Flexcode systems Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des IT-Servicevertrages erbrachten IT-Services. Die Vergütung entfällt aber für solche IT-Services, für die der Kunde darlegt, dass sie für ihn aufgrund der Kündigung ohne Interesse sind. 

(13.2) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von Flexcode systems.

(13.3) Flexcode systems ist jederzeit berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG zu übertragen.

(13.4) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Soweit in diesen AGB-IT-Services Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie auch gewahrt durch Übermittlungen mittels Telefax oder E-Mail, digitaler/elektronischer Unterschriften und Signaturen (z.B. Docu-Sign). Der Vorrang einer Individualvereinbarung (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.

13.5 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten der Parteien aus oder in Zusammenhang mit dem IT-Servicevertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf, Deutschland; Flexcode systems ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht, soweit sich aus Gesetz ein abweichender, ausschließlicher Gerichtsstand ergibt.

13.6 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Flexcode systems gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).



B. Zusatzbedingungen für Werkvertragliche IT-Services


§ 1 Anwendungsbereich 

Diese Zusatzbedingungen für werkvertragliche IT-Services (nachfolgend „Zusatzbedingungen“ genannt) gelten ergänzend zu den vorstehenden AGB-IT-Services, wenn Flexcode systems nach Maßgabe des IT-Servicevertrages im Rahmen der Erbringung der IT-Services einen konkreten Leistungserfolg schuldet und insoweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, z.B. bei Softwareentwicklungen oder kundenindividuellen Softwareanpassungen im Rahmen einer Softwareimplementierung. Im Fall von Widersprüchen zwischen den AGB-IT-Services und diesen Zusatzbedingungen gehen die Zusatzbedingungen vor. 

§ 2 Leistungsumfang

(2.1) Die durch Flexcode systems zu erbringenden IT-Services sowie die zu erzielenden Arbeitsergebnisse werden im IT-Servicevertrag festgelegt. 

(2.2) Soweit IT-Services vor Ort beim Kunden erbracht werden, ist der Kunde gegenüber den von Flexcode systems eingesetzten Beratern nicht weisungsbefugt. Die Berater werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur dem im IT-Servicevertrag für die Projektkoordinierung bestimmten Ansprechpartner von Flexcode systems Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Beratern.

(2.3) Der Kunde trägt das Risiko, dass die im Rahmen des IT-Servicevertrages vereinbarten IT-Services sowie die zu erzielenden Arbeitsergebnisse seinen Anforderungen entsprechen. Bei Zweifeln hat er sich rechtzeitig durch Berater von Flexcode systems oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

(2.4) Falls Flexcode systems über den Umfang des IT-Servicevertrags hinaus im Einvernehmen (Textform genügt) mit dem Kunden IT-Services erbringt, gelten für die insoweit erbrachten IT-Services die Regelungen und Konditionen des IT-Servicevertrags entsprechend.

(2.5) Sofern im IT-Servicevertrag nicht explizit anders vereinbart, ist die Projektsprache Deutsch; die Projektdokumentation kann auf Deutsch und/oder Englisch erfolgen. Sofern im Rahmen der Leistung die Erstellung oder Anpassung von Software geschuldet ist, kann eine etwaig geschuldete Dokumentation des Codes auch „inline“, also Kommentierungen im Code direkt, erfolgen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

In Ergänzung zu § 4 der AGB-IT-Services gelten die folgenden zusätzlichen Mitwirkungspflichten für den Kunden:

(3.1) Sofern dies im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, gewährt der Kunde den von Flexcode systems eingesetzten Beratern unmittelbar oder mittelbar Zugang zu Software und IT-Systemen sowie ein einfaches, zeitlich auf die Laufzeit des IT-Servicevertrags beschränktes Nutzungsrecht zur vertrags- und bestimmungsgemäßen Nutzung von Systemen und Applikationen des Kunden. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Software und IT-Systeme sicherzustellen. Soweit der Kunde Flexcode systems für die Leistungserbringung Inhalte, Materialien, Daten und Informationen bereitstellt, stellt er sicher, dass diese frei von Rechten Dritter sind, die der Leistungserbringung durch Flexcode systems entgegenstehen könnten.

(3.2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass IT-Services und/oder Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfungen). Soweit im Einzelfall kein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis seitens des Kunden erfolgt, können die von Flexcode systems eingesetzten Berater jederzeit davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

§ 4 Abnahme

(4.1) Die Abnahme erfolgt nach Prüfung der im Rahmen der IT-Services zu erstellenden Arbeitsergebnisse. Hierzu kann Flexcode systems eine schriftliche Abnahmeerklärung und/oder ein vom Kunden unterzeichnetes Abnahmeprotokoll verlangen.

(4.2) Werden in einem IT-Servicevertrag (Teil-)Arbeitsergebnisse definiert, so kann Flexcode systems jedes (Teil)Arbeitsergebnis zur Abnahme bereitstellen.

(4.3) Der Kunde hat zur Abnahme gestellte (Teil-) Arbeitsergebnisse unverzüglich nach der Mitteilung der Fertigstellung, jedoch maximal innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen (nachfolgend „Abnahmefrist“ genannt), zu prüfen und schriftlich entweder die Abnahme zu erklären und/oder etwaige Mängel mit genauer Beschreibung mitzuteilen. Erklärt sich der Kunde innerhalb der Abnahmefrist nicht oder nutzt er die Arbeitsergebnisse ohne Rüge, gilt das (Teil-)Arbeitsergebnis als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der produktive Einsatz, die Inbetriebnahme oder Nutzung von (Teil-) Arbeitsergebnissen durch den Kunden gilt in jedem Falle als Abnahme der jeweiligen (Teil-) Arbeitsergebnisse.

(4.4) Teilt der Kunde festgestellte Mängel innerhalb der Abnahmefrist mit, nimmt Flexcode systems eine Zuordnung in eine der folgenden Fehlerklassen vor:

Fehlerklasse 1: Das (Teil-) Arbeitsergebnis ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit unmöglich macht oder unzumutbar beeinträchtigt.

Fehlerklasse 2: Das (Teil-) Arbeitsergebnis ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit mehr als nur unerheblich einschränkt, wenngleich kein Mangel der Fehlerklasse 1 vorliegt.

Fehlerklasse 3: Das (Teil-) Arbeitsergebnis ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit nur unerheblich einschränkt. 

(4.5) Der Kunde kann die Abnahme verweigern, wenn Mängel der Fehlerklasse 1 bestehen oder wenn mehrere Mängel der Fehlerklasse 2 zusammen zu Auswirkungen der Fehlerklasse 1 führen.

(4.6) Flexcode systems beseitigt die gemäß § 4.3 dieser Zusatzbedingungen gerügten Mängel in einer der Kategorie des Mangels angemessenen Frist und stellt – im Fall der verweigerten Abnahme – das Arbeitsergebnis dem Kunden erneut zur Abnahme bereit. Für diese und ggf. weitere Abnahmen gelten §§ 4.3 bis 4.5 dieser Zusatzbedingungen entsprechend.

§ 5 Gewährleistung für Werkleistungen

(5.1) Flexcode systems leistet Gewähr dafür, dass die im Rahmen der IT-Services erstellten Arbeitsergebnisse die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und dass der Einräumung der in § 7.3 der AGB-IT-Services vereinbarten Nutzungsrechte an den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine ausdrückliche Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Gewährleistung darauf, dass sich die Arbeitsergebnisse für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Arbeitsergebnissen dieser Art üblich ist und die der Kunde bei Arbeitsergebnissen dieser Art erwarten kann.

(5.2) Der Kunde wird Flexcode systems auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen mitteilen. Flexcode systems leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass Flexcode systems nach eigener Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Stand der Arbeitsergebnisse überlässt oder den Mangel beseitigt. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet Flexcode systems Gewähr durch Nacherfüllung, indem Flexcode systems dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen oder nach Wahl von Flexcode systems an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Arbeitsergebnissen verschafft. Der Kunde muss einen neuen Stand der Arbeits-ergebnisse (z.B. Update einer Software) übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung.

(5.3) Falls die Nacherfüllung nach fruchtlosem Ablauf von zwei durch den Kunden zu setzenden angemessenen Nachfristen endgültig fehlschlägt, kann er den IT-Servicevertrag kündigen, den Rücktritt erklären oder die Vergütung mindern. Bei unerheblichen Fehlern oder Abweichungen ist jedoch ein Rücktritt vom IT-Servicevertrag ausgeschlossen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Flexcode systems im Rahmen der in § 9 der AGB-IT-Services festgelegten Grenzen.

(5.4) Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns.

 

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