AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Flexcode Systems UG (haftungsbeschränkt)
Inhalt
1. Geltungsbereich und Kundenkreis. 2
2. Vertragsgegenstand und Leistungsangebot 2
3. Projektmethoden und Leistungsmodelle. 2
4. Vertragsarten: Dienstvertrag vs. Werkvertrag. 3
5. Mitwirkungspflichten des Kunden. 3
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen. 4
7. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen und geistigem Eigentum.. 5
8. Besondere Bestimmungen für SaaS-Leistungen. 6
9. Leistungszeit, Support und Mehrkosten. 7
12. Datenschutz und Vertraulichkeit 9
13. Besondere Bestimmungen für Werkvertragsleistungen. 9
1. Geltungsbereich und Kundenkreis
B2B-Ausrichtung: Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Flexcode Systems UG (haftungsbeschränkt), Düsseldorf (nachfolgend "Flexcode"), mit ihren Kunden. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB; Verbraucher finden keine Anwendung.
Abweichende Bedingungen: Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Flexcode stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass erneut darauf hingewiesen werden muss.
Internationaler Anwendungsbereich: Flexcode erbringt Leistungen für Kunden im In- und Ausland. Soweit nicht anders vereinbart, unterliegen alle Verträge diesen AGB und deutschem Recht (siehe Schlussbestimmungen). Vertragssprache ist Deutsch und Englisch.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsangebot
Leistungsumfang: Flexcode ist ein IT-Dienstleister, der ein breites Spektrum an Leistungen anbietet. Dies umfasst insbesondere:
· ERP- und Odoo-Entwicklung/Customization: Anpassung und Entwicklung von ERP-Systemen (insb. Odoo) an kundenspezifische Anforderungen.
· API-Integration: Entwicklung und Implementierung von Schnittstellen zwischen Software-Systemen.
· Softwareentwicklung und -implementierung: Konzeption, Programmierung und Einführung individueller Softwarelösungen.
· Technischer Support und Troubleshooting: Unterstützung bei technischen Problemen, Fehlerbehebung und Wartung.
· Anwenderschulungen: Training der Nutzer in Bezug auf implementierte Systeme und Software.
· Projektberatung: Consulting-Dienstleistungen für IT-Projekte, einschließlich Planung und Management.
· Software-as-a-Service (SaaS): Cloud-basierte Softwarelösungen, die Flexcode zur Nutzung über das Internet bereitstellt (siehe Abschnitt 8).
· Kein Hosting von Kundenservern: Server-Hosting-Leistungen oder der Betrieb von Rechenzentren für den Kunden sind nicht Bestandteil des Leistungsangebots.
Individualvertragliche Festlegung: Der konkrete Leistungsinhalt, Umfang und Ablauf eines Projekts werden im jeweiligen Einzelvertrag oder Angebot festgelegt. Sofern nicht ausdrücklich garantiert, schuldet Flexcode keinen bestimmten Erfolg, sondern die Erbringung der vereinbarten Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik.
3. Projektmethoden und Leistungsmodelle
Flexcode bietet verschiedene Projektmodelle an, die je nach Kundenanforderung und Vereinbarung zum Einsatz kommen können. Mögliche Vorgehensweisen sind unter anderem:
· Agiles Vorgehensmodell: Iterative Projektabwicklung (z. B. nach Scrum) mit flexibler Anpassung des Umfangs und regelmäßigen Feedback-Schleifen.
· Klassisches (Wasserfall-)Modell: Lineare Projektstruktur mit klar definierten Phasen, Ergebnissen und Meilensteinen.
· Festpreis-Modell (Fixed Scope): Vorab festgelegter Leistungsumfang zu einem pauschalen Gesamtpreis.
· Zeit- und Material-Modell: Abrechnung der Leistungen auf Stundenbasis nach tatsächlichem Aufwand (Time & Material).
Das geeignete Projektmodell wird zu Projektbeginn einvernehmlich festgelegt und im Vertrag dokumentiert. Abhängig vom Modell können bestimmte Mitwirkungspflichten des Kunden (z. B. Abstimmungsrunden im agilen Modell) und Anpassungsmöglichkeiten des Leistungsumfangs variieren. Änderungen im Projektablauf bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien.
4. Vertragsarten: Dienstvertrag vs. Werkvertrag
Abgrenzung der Vertragstypen: Flexcode erbringt Leistungen entweder im Rahmen eines Dienstvertrags oder eines Werkvertrags, je nach Art der vereinbarten Leistung. Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) liegt vor, wenn eine Tätigkeit oder Bemühung geschuldet ist (z. B. Beratungs-, Schulungs- oder Unterstützungsleistungen) ohne dass ein konkret definierter Erfolg garantiert wird. Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) liegt vor, wenn ein bestimmter Erfolg oder ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis geschuldet ist (z. B. ein funktionsfähiges Softwaremodul, eine spezifische Programmfunktion). Welche Vertragsart im Einzelfall einschlägig ist, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und der Vereinbarung der Parteien. Im Zweifel gilt eine Leistung als Dienstleistung, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde.
Anwendung dieser AGB: Diese allgemeinen Bestimmungen (Abschnitte 1–12) gelten sowohl für Dienstvertrags- als auch für Werkvertragsleistungen. Besondere Regeln für Werkleistungen: Für Leistungen, die als Werkvertrag eingestuft werden, gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen in Abschnitt 13 dieser AGB. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den allgemeinen und den besonderen Werkvertragsbedingungen haben die speziellen Regelungen für Werkleistungen Vorrang.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
Aktive Zusammenarbeit: Der Kunde verpflichtet sich, Flexcode bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen angemessen zu unterstützen. Insbesondere hat der Kunde alle erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen sowie Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitzustellen, die für die Erfüllung der Leistung durch Flexcode notwendig sind. Der Kunde benennt einen kompetenten Ansprechpartner (sowie einen Vertreter) mit Entscheidungsbefugnis, der für Abstimmungen zur Verfügung steht.
Technische Voraussetzungen: Der Kunde sorgt dafür, dass seine IT-Infrastruktur (Hardware, Betriebssystem, Netzwerkverbindung etc.) den Anforderungen der von Flexcode zu erbringenden Leistungen genügt. Insbesondere stellt der Kunde benötigte Test- und Produktivumgebungen, Zugänge (z. B. VPN, Benutzerkonten) und erforderliche Lizenzen zur Verfügung, soweit dies für die Arbeit von Flexcode notwendig ist.
Termine und Verzögerungen: Der Kunde wird vereinbarte Termine, Abnahmefristen und sonstige Mitwirkungspflichten einhalten.
Folgen mangelhafter Mitwirkung: Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung des Kunden ganz oder teilweise, oder erbringt der Kunde sie verspätet, verlängern sich etwaige von Flexcode zugesagte Fristen oder Termine entsprechend um den Zeitraum der Verzögerung. Flexcode ist in solchen Fällen ferner berechtigt, Mehrkosten oder Mehraufwand, der durch die Verzögerung oder zusätzliche Tätigkeiten entsteht, dem Kunden in Rechnung zu stellen. Insbesondere bei Festpreisprojekten kann eine fehlende Mitwirkung zu einer Anpassung des Festpreises oder des Zeitplans führen. Flexcode übernimmt keine Haftung für Schäden oder Nachteile, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung seiner Mitwirkungspflichten resultieren.
Meldepflichten und Zusammenarbeit: Der Kunde hat Fehler, Qualitätsmängel oder Störungen der Leistungen von Flexcode unverzüglich und in nachvollziehbarer Form anzuzeigen, sobald er diese erkennt. Er wird Flexcode in zumutbarem Umfang bei der Analyse und Behebung von Problemen unterstützen (z. B. durch Fehlermeldungen, Screenshots, Beschreibung der aufgetretenen Symptome).
Rechte Dritter an Kundenmaterial: Der Kunde sichert zu, dass alle von ihm bereitgestellten Materialien (z. B. Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Daten, Software) frei von Rechten Dritter sind bzw. dass er die erforderlichen Nutzungsrechte daran besitzt. Sollte Flexcode aufgrund der Nutzung solcher vom Kunden gelieferter Materialien von Dritten wegen Rechtsverletzungen (z. B. Urheberrechte, Markenrechte, Datenschutz) in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde Flexcode insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Weitergehende Mitwirkungspflichten des Kunden können individuell im Vertrag vereinbart werden (z. B. Gestellung von Personal, Beteiligung an Sprint-Meetings in agilen Projekten etc.).
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Vergütungsmodelle: Die Vergütung der Leistungen von Flexcode erfolgt nach dem im Vertrag vereinbarten Modell – z. B. als Festpreis, laufendes Servicehonorar (Retainer) oder zeit- und materialbasiert nach Aufwand. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den bei Vertragsschluss gültigen Vergütungssätzen von Flexcode. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
Rechnungsstellung und Fälligkeit: Flexcode ist berechtigt, bei längeren Projekten Teilrechnungen gemäß dem Leistungsfortschritt zu stellen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Mahnung spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB), sofern nicht bereits vorher nach gesetzlichen Regelungen Verzug eintritt. Während des Verzugs ist Flexcode berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen sowie die Geltendmachung des pauschalen Verzugsentgelts gemäß § 288 Abs. 5 BGB (40 €) vorzubehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bei Verzug bleiben unberührt.
Zahlungsverzug und Leistungsverweigerung: Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Flexcode nach angemessener Fristsetzung berechtigt, weitere Leistungen vorübergehend auszusetzen oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Gesetzliche Rechte zum Rücktritt vom Vertrag bei erheblichen Zahlungsverzögerungen bleiben unberührt.
Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Kunde kann gegenüber Forderungen von Flexcode nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Rechte des Kunden gemäß § 320 BGB unberührt; allerdings darf er Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.
Eigentumsvorbehalt bei Sachlieferungen: Soweit Flexcode ausnahmsweise körperliche Gegenstände oder Datenträger liefert, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Flexcode. Eine Weiterveräußerung vor Eigentumsübergang ist nur mit Zustimmung von Flexcode zulässig.
7. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen und geistigem Eigentum
Rechtevorbehalt von Flexcode: Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, behält Flexcode sämtliche Urheber- und Eigentumsrechte sowie sonstige geistige Schutzrechte an den von ihr erstellten Arbeitsergebnissen (Software-Code, Entwicklungen, Dokumentationen, Konzeptionen, Schulungsmaterialien etc.). Dies gilt auch dann, wenn einzelne Ergebnisse in Zusammenarbeit mit dem Kunden entstanden sind oder auf dessen Vorgaben beruhen. Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben alle Rechte an den Ergebnissen ausschließlich bei Flexcode; der Kunde erhält vor vollständiger Zahlung lediglich ein widerrufliches Nutzungsrecht.
Einräumung von Nutzungsrechten: Nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung und vorbehaltlich abweichender Vereinbarung räumt Flexcode dem Kunden an den im Rahmen des Vertrages erbrachten Werken und Leistungen ein einfaches (nicht-ausschließliches), räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht berechtigt den Kunden, die Arbeitsergebnisse für eigene interne betriebliche Zwecke zu verwenden. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung, Veröffentlichung oder sonstige Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, von Flexcode gelieferte Software oder Module ohne Zustimmung von Flexcode zu vervielfältigen (über die vertraglich gestattete Nutzung hinaus), zu dekompilieren (außer in den gesetzlich erlaubten Fällen) oder in sonstiger Weise außerhalb der bestimmungsgemäßen internen Nutzung zu verwerten.
Open-Source- und Drittsoftware: Soweit Flexcode im Auftrag des Kunden Open-Source-Software oder sonstige Drittsoftware implementiert oder integriert, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber vorrangig für diese Komponenten. Flexcode wird den Kunden auf die Nutzung etwaiger Open-Source-Bestandteile und die entsprechenden Lizenzbedingungen hinweisen. Rechte an Standardsoftwareprodukten von Drittanbietern, die durch Flexcode bereitgestellt oder lizenziert werden, verbleiben bei den jeweiligen Anbietern; der Kunde erhält daran die vereinbarten Nutzungsrechte im vom Lizenzgeber gestatteten Umfang.
Know-how und Weiterverwendung: Flexcode bleibt berechtigt, allgemeine Erkenntnisse, Ideen, Konzepte, Verfahren oder Techniken, die sie bei der Erbringung der Leistungen entwickelt oder verwendet hat, für andere Projekte und Kunden wiederzuverwenden, sofern keine vertraulichen Informationen des Kunden dabei offenbart werden. Durch den Vertrag wird kein exklusives Entwicklungs-Know-how ausschließlich für den Kunden geschaffen, soweit nicht individualvertraglich eine Übertragung von Rechten vereinbart ist.
Schutz vor unberechtigter Nutzung: Verwendet der Kunde die von Flexcode erbrachten Leistungen über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus oder überlässt er sie unberechtigt Dritten, so gilt dies als Verletzung der Nutzungsrechte. In einem solchen Fall ist Flexcode berechtigt, vom Kunden eine angemessene Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu verlangen und Schadensersatz für etwaige weitergehende Schäden geltend zu machen.
8. Besondere Bestimmungen für SaaS-Leistungen
Dieser Abschnitt gilt, wenn Flexcode dem Kunden Software zur Nutzung über das Internet im Rahmen eines Software-as-a-Service (SaaS) zur Verfügung stellt. SaaS-Leistungen von Flexcode können z. B. die cloud-basierte Bereitstellung von Odoo-Modulen oder anderen Softwarelösungen umfassen.
Bereitstellung über Internet kein lokaler Installationsanspruch: Die Nutzung der SaaS-Software erfolgt ausschließlich per Fernzugriff (Remote-Zugriff) über das Internet. Eine lokale Installation der Software auf der IT-Umgebung des Kunden ist nicht geschuldet. Der Kunde benötigt lediglich ein kompatibles Endgerät und einen Internetzugang, um die SaaS-Dienste zu nutzen; ein Anspruch auf Überlassung des Software-Quellcodes oder einer installierbaren Kopie besteht nicht.
Verfügbarkeit der SaaS-Dienste: Flexcode strebt eine hohe Verfügbarkeit der SaaS-Services an. Sofern nicht anders vereinbart, gewährleistet Flexcode eine Verfügbarkeit von 99% im Monatsmittel für die SaaS-Applikation. Von dieser Verfügbarkeitszusage ausgenommen sind planmäßige Wartungszeiten sowie Ausfälle, die außerhalb des Einflussbereichs von Flexcode liegen (z. B. technische Bedingungen des Internets, Stromausfälle, höhere Gewalt). Flexcode wird Wartungsarbeiten, die zu Nichtverfügbarkeiten führen können, nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchführen und dem Kunden geplante Wartungsfenster rechtzeitig ankündigen.
Leistungsumfang SaaS: Der SaaS-Dienst umfasst die Bereitstellung der vereinbarten Softwarefunktionalitäten in der jeweils aktuellen Version, den Betrieb der Anwendung auf einem geeigneten Serversystem, die Speicherung der Kundendaten sowie grundlegenden technischen Support. Flexcode ist berechtigt, Aktualisierungen, Upgrades und Verbesserungen der SaaS-Software einzuspielen, um Sicherheit und Funktionalität zu gewährleisten. Dabei wird Flexcode darauf achten, die vertraglich zugesicherten Hauptfunktionalitäten nicht wesentlich einzuschränken.
Verantwortungsbereiche: Die Verantwortung von Flexcode erstreckt sich auf die Bereitstellung der Software bis zum Übergabepunkt (Gateway des Rechenzentrums/Cloud-Servers). Die Verbindung zum Internet sowie die Aufrechterhaltung der vom Kunden genutzten Endgeräte und Netzwerkinfrastruktur liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der SaaS-Leistung, die ihre Ursache im Bereich des Kunden (z. B. unzureichende Internetbandbreite, lokale Rechnerprobleme) oder außerhalb des Einflussbereichs von Flexcode haben, berühren nicht die Vertragsgemäßheit der von Flexcode erbrachten SaaS-Leistung.
Support bei SaaS: Störungen der SaaS-Dienste wird Flexcode im Rahmen der bestehenden Supportvereinbarungen zügig nachgehen. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Störungen oder Fehler möglichst detailliert zu melden (siehe Mitwirkungspflichten). Vereinbarte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten (z. B. in einem Service Level Agreement) gelten nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Datensicherung bei SaaS: Flexcode führt regelmäßige Datensicherungen der Kundendaten durch, die auf den SaaS-Systemen gespeichert sind, um Datenverlust in ihrem Verantwortungsbereich vorzubeugen. Gleichwohl bleibt der Kunde angehalten, eigene Datensicherungen wichtiger Daten vorzunehmen, sofern ihm dies technisch möglich und zumutbar ist (z. B. Exportfunktionen zu nutzen). Im Falle eines von Flexcode zu vertretenden Datenverlustes in der SaaS-Umgebung wird Flexcode die Daten aus der letzten Sicherung kostenfrei wiederherstellen; weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf darüberhinausgehenden Schadensersatz, sind in einem solchen Fall ausgeschlossen, sofern nicht eine zwingende Haftung greift.
SaaS und Auftragsverarbeitung: Bei SaaS-Leistungen verarbeitet Flexcode u. U. personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden (siehe Datenschutz in Abschnitt 12). Flexcode gewährleistet hierbei die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften und schließt mit dem Kunden einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Nach Vertragsende hat der Kunde die Möglichkeit, seine Daten binnen einer bestimmten Frist (typischerweise 30 Tage) aus der SaaS-Lösung zu exportieren; anschließend wird Flexcode die Kundendaten löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen (siehe ebenfalls Abschnitt 12).
9. Leistungszeit, Support und Mehrkosten
Reguläre Geschäftszeiten: Flexcode erbringt Dienstleistungen grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten, sofern nicht abweichend vereinbart. Übliche Geschäftszeiten von Flexcode sind Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr (MEZ), außer an bundeseinheitlichen Feiertagen. Innerhalb dieser Zeiten stehen Support und Dienstleistungen planmäßig zur Verfügung. Reaktionszeiten: Sofern Reaktions- oder Bearbeitungszeiten für Supportanfragen zugesagt wurden, beziehen sich diese auf Anfragen innerhalb der Geschäftszeiten.
Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten: Tätigkeiten, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der regulären Geschäftszeiten (z. B. abends nach 17:00 Uhr, an Wochenenden oder Feiertagen) ausgeführt werden sollen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. In solchen Fällen kann Flexcode einen angemessenen Zuschlag auf die standardmäßigen Vergütungssätze erheben. Ein Richtwert für derartige Zuschläge liegt z. B. bei 40% Aufpreis für Arbeiten außerhalb 17:00–8:00 Uhr. Der genaue Zuschlag wird individuell vereinbart oder richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste von Flexcode.
Notfall- und Rufbereitschaft: Falls der Kunde einen Notfallsupport oder eine Bereitschaft außerhalb der Geschäftszeiten benötigt (z. B. 24/7-Hotline), ist hierfür ein separater Supportvertrag bzw. eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung erforderlich. Ohne einen solchen Vertrag besteht außerhalb der Geschäftszeiten kein Anspruch des Kunden auf unmittelbare Fehlerbehebung. Flexcode wird sich jedoch nach Kräften bemühen, auch außerhalb der Kernarbeitszeit bei dringenden Fällen zu unterstützen, sofern personell und technisch möglich (gegebenenfalls gegen Zuschlag wie oben erwähnt).
Reisezeiten und Spesen: Sollte die Erbringung von Leistungen vor Ort beim Kunden vereinbart sein, gelten Anreisezeiten und Reisekosten als gesondert vergütungspflichtig, sofern nicht anders im Vertrag angegeben. Die Konditionen hierfür (z. B. Kilometergeld, Übernachtungskosten, Spesenpauschalen) werden im Angebot oder Einzelvertrag geregelt.
Unbeschränkte Haftung in bestimmten Fällen: Flexcode haftet unbeschränkt – also in voller Höhe für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von Flexcode oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Ebenfalls unbeschränkt haftet Flexcode für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für die Übernahme einer ausdrücklichen Garantie oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie in Fällen der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei Schäden, die durch einfache (leichte) Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet Flexcode nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen also bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von Flexcode der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit (insbesondere für nicht wesentliche Pflichten) ist ausgeschlossen.
Haftungsausschlüsse: In allen anderen als den oben genannten Fällen ist eine Haftung von Flexcode gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Insbesondere haftet Flexcode nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die nicht an der gelieferten Leistung selbst entstanden sind, sofern nicht einer der oben genannten Haftungsfälle vorliegt.
Haftung für Datenverlust: Bei Verlust von Daten haftet Flexcode nur für denjenigen Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre. Mit anderen Worten: Tritt ein vom Anbieter zu vertretender Datenverlust ein, kommt Flexcode dafür nur insoweit auf, als der Schaden auch bei einer vom Kunden vorgenommenen Datensicherung nicht vermieden worden wäre. Für einen vom Kunden zu vertretenden Datenverlust (z. B. durch Fehlbedienung oder unzureichende Sicherungsmaßnahmen des Kunden) ist jede Haftung von Flexcode ausgeschlossen.
Haftungsfristen: Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber Flexcode verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlichem Verhalten, aus unerlaubter Handlung oder in den oben genannten Fällen unbeschränkter Haftung – insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Mitwirkungsverschulden: Hat der Kunde durch eigenes Fehlverhalten (Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, verspätete Mängelanzeige, unsachgemäße Handhabung etc.) zur Entstehung eines Schadens beigetragen, kann ein etwaiger Haftungsanspruch des Kunden der Höhe nach entsprechend § 254 BGB (Mitverschulden) gekürzt werden.
Änderungsvorbehalt: Flexcode behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen können beispielsweise erfolgen, um geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen, der Erweiterung des Leistungsumfangs oder organisatorischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Verfahren: Geänderte AGB werden dem Kunden spätestens 4 Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt (per E-Mail an die vom Kunden benannte E-Mail-Adresse oder auf anderem geeignetem Kommunikationsweg).
Zustimmungsfiktion: Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief), gelten die geänderten AGB als vom Kunden genehmigt. Auf diese Folge wird Flexcode den Kunden in der Änderungsankündigung besonders hinweisen.
Widerspruch des Kunden: Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist, werden die vorgeschlagenen Änderungen nicht Vertragsbestandteil. In diesem Fall haben beide Parteien das Recht, den betreffenden Vertrag (bzw. die laufende Geschäftsbeziehung) zum vorgesehenen Inkrafttreten der AGB-Änderung zu kündigen, sofern die Fortführung des Vertrags unter den bisherigen Bedingungen für Flexcode nicht zumutbar oder vorgesehen ist. Bis zur Kündigung gelten die ursprünglichen AGB unverändert fort.
Form der Änderungen: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen, soweit sie nicht im oben beschriebenen Verfahren erfolgen, der Textform. Individualabreden (sondervertragliche Vereinbarungen) zwischen Flexcode und dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
12. Datenschutz und Vertraulichkeit
Einhaltung der DSGVO: Flexcode verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere nach Maßgabe der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Soweit Flexcode im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (z. B. bei Fernwartung, Hosting oder SaaS), handelt Flexcode ausschließlich nach Weisung des Kunden als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Flexcode und der Kunde werden vor Beginn der Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abschließen, der die Einzelheiten der Datenverarbeitung, der Sicherheitsmaßnahmen und der Verantwortlichkeiten regelt. Flexcode verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten des Kunden vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen. Personenbezogene Daten des Kunden werden von Flexcode nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken verarbeitet und nicht an Dritte weitergegeben, außer dies ist zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich.
Datenhoheit und -löschung: Alle vom Kunden übergebenen oder im Auftrag verarbeiteten Daten bleiben im Eigentum des Kunden. Der Kunde bleibt im datenschutzrechtlichen Sinne Verantwortlicher für die personenbezogenen Daten. Flexcode wird die im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Weisung des Kunden und spätestens nach Beendigung des Vertrages löschen oder an den Kunden zurückgeben, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten einer Löschung entgegenstehen. Auf Anforderung des Kunden bestätigt Flexcode die Durchführung der Löschung schriftlich. Weitergehende Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten können der Datenschutzerklärung von Flexcode entnommen werden.
Vertrauliche Informationen: Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertragsverhältnisses bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Informationen, Kundendaten, Inhalte von Vereinbarungen sowie sonstige nicht öffentlich bekannte Informationen. Diese Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils offenlegenden Partei weder Dritten zugänglich gemacht noch außerhalb des Vertragszwecks verwendet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt über die Beendigung des Vertrags hinaus fort. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, sowie solche Informationen, zu deren Offenlegung eine Partei gesetzlich oder durch gerichtliche/anwaltliche Anordnung verpflichtet ist (in letzterem Fall ist die andere Partei soweit zulässig/unverzüglich zu informieren).
13. Besondere Bestimmungen für Werkvertragsleistungen
(Dieser Abschnitt gilt zusätzlich, wenn Flexcode einen Werkvertrag über die Erstellung eines bestimmten Werks (z. B. Software, Modul, spezifische Implementierung) mit dem Kunden abschließt. Im Zweifel sind die folgenden Regelungen nur anwendbar, sofern die Leistung als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren ist.)
Abnahme des Werks: Bei Leistungen, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, ist der Kunde zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks verpflichtet. Flexcode wird dem Kunden die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft des Werks anzeigen, sobald die Leistung erbracht und getestet ist. Der Kunde hat daraufhin das Werk unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung zu prüfen und entweder die Abnahme zu erklären oder etwaige Mängel schriftlich unter konkreter Angabe der Beanstandungen zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahmeerklärung noch eine Mängelrüge durch den Kunden, gilt das Werk als abgenommen, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt. Auf diese Folge kann Flexcode den Kunden in der Abnahmeaufforderung nochmals hinweisen. Auch wenn der Kunde das Werk vor der formellen Abnahme produktiv nutzt, gilt dies als Abnahme des Werks, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist.
Teilabnahmen: Flexcode ist berechtigt, bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen oder Projektphasen Teilabnahmen zu verlangen. Eine Teilabnahme kann insbesondere bei größeren Projekten nach definierten Meilensteinen vereinbart werden. Die Regelungen zur Abnahme gelten für Teilabnahmen entsprechend. Mit erfolgreicher Teilabnahme gilt die betreffende Teilleistung als vertragsgemäß erbracht; verbleibende Restarbeiten oder Mängelbeseitigungen in späteren Phasen bleiben unberührt.
Mängelansprüche (Gewährleistung): Für abgenommene Werke leistet Flexcode Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
· Mängelanzeige: Der Kunde muss etwaige Sach- und Rechtsmängel innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Abnahme (bzw. bei verdeckten Mängeln nach deren Entdeckung) schriftlich anzeigen, um seine Gewährleistungsrechte zu wahren. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen (§§ 377, 381 HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäften bleiben unberührt).
· Nacherfüllung: Flexcode hat zunächst das Recht, Nacherfüllung zu leisten, d. h. nach eigener Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk (Ersatzlieferung) bereitzustellen. Der Kunde wird Flexcode hierfür eine angemessene Frist einräumen. Im Falle eines Mangels hat Flexcode mindestens zwei Nacherfüllungsversuche, bevor die weiteren Gewährleistungsrechte des Kunden greifen, sofern dies nicht aufgrund der Art des Mangels oder sonstiger Umstände unzumutbar ist.
· Rücktritt/Minderung: Wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, dem Kunden unzumutbar verzögert wurde oder von Flexcode verweigert wird, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 BGB). Bei nur geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen; in diesem Fall beschränkt sich der Kunde auf die Minderung.
· Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistung) beträgt 12 Monate ab Abnahme des Werks. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen Flexcode unbeschränkt haftet (siehe Haftungsbeschränkungen in Abschnitt 10) in solchen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen. Ebenfalls unberührt bleiben längere gesetzliche Gewährleistungsfristen in Sonderfällen (z. B. Bauwerke oder bei Arglist). - Kein Werkvertrag für agile Leistungen: Wird ein Projekt in agiler Methodik (z. B. Scrum) durchgeführt, bei dem der Leistungsumfang iterativ fortgeschrieben wird, so ist – vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung – in der Regel ein Dienstvertrag anzunehmen. Soweit im agilen Vorgehen jedoch bestimmte Ergebnisse abnahmefähig definiert werden, können für diese Teilleistungen die vorstehenden Werkvertragsregelungen (Abnahme, Gewährleistung) vereinbart werden.
· Eigentumsübergang und Herausgabe: Erstreckt sich der Werkvertrag auf die Erstellung körperlicher Sachen oder Datenträger (z. B. Entwicklung einer Software auf einem Datenträger), geht das Eigentum daran erst mit der Abnahme und vollständigen Zahlung auf den Kunden über. Bis dahin verbleibt das Eigentum bei Flexcode. Nach erfolgter Abnahme und Zahlung wird Flexcode dem Kunden alle zur Nutzung des Werks erforderlichen Unterlagen, Dateien und Informationen aushändigen.
· Zusätzliche Leistungen und Änderungsverlangen: Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Change Requests), die über die geschuldete Werkleistung hinausgehen, so bedarf dies einer neuen Vereinbarung (Nachtragsangebot von Flexcode und Annahme durch den Kunden). Bis zur Einigung über einen solchen Änderungsvertrag ist Flexcode nicht verpflichtet, mit der Umsetzung zu beginnen. Zeitliche Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch Änderungsverlangen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Kollisionsrechtliche Bestimmungen, die auf ausländisches Recht verweisen, finden keine Anwendung.
Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von Flexcode (derzeit Düsseldorf, Deutschland). Flexcode bleibt jedoch berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen, sofern gesetzlich nicht zwingend ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Erfüllungsort: Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von Flexcode vereinbart.
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
Priorität individueller Abreden: Individuelle Vertragsabreden (einschließlich etwaiger Service Level Agreements, Leistungsscheine oder Angebote von Flexcode), die zwischen Flexcode und dem Kunden getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie im Widerspruch stehen (§ 305b BGB).
Schrift-/Textform: Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber Flexcode oder einem Dritten abzugeben hat (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen), sind in Textform (z. B. per E-Mail) zu übermitteln, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages (einschließlich dieser AGB) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht ein anderer Formerfordernis besteht.
Stand der AGB: Diese AGB treten mit Datum 01.04.2025 in Kraft und gelten bis auf Weiteres.
